Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
19.10.1988 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 619.10.198830.04.1999 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.10.1988BGBl. Nr. 566/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Aufnahme

Paragraph 6, (1) Die Aufnahme von Personen, die sich selbst zum Antritt einer Strafe melden, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    an der Identität der Person keine Zweifel bestehen;
  2. Ziffer 2
    eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;
  3. Ziffer 3
    die Person nicht offenbar haftunfähig ist und sich in keinem Rauschzustand befindet;
  4. Ziffer 4
    die Person dem trotz Hinweises auf das zwischen 0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende zustimmt;
  5. Ziffer 5
    die Person nur Effekten bei sich hat, die in der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder nach den vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung genommen werden können.
  1. Absatz 2,Häftlinge, die zum Strafantritt vorgeführt werden, sind jederzeit aufzunehmen, sofern die erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden, der Häftling nicht offenbar haftunfähig ist und sich in keinem Rauschzustand befindet. Sofern die Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen Person des Vertrauens oder eines Rechtsbeistandes bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Häftling unmittelbar nach der Aufnahme die Möglichkeit einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.
  2. Absatz 3,Die Personaldaten der aufzunehmenden Person sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.
  3. Absatz 4,Jeder Häftling hat sich unmittelbar nach der Aufnahme einer Personsdurchsuchung zu unterziehen, die nur von einer Person seines Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat er sich vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen zu dulden.

Schlagworte

Ersatzfreiheitsstrafe

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12062202

Alte Dokumentnummer

N4198811493E