Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Aufnahme
§ 6. (1) Die Aufnahme von Personen, die sich selbst zum Antritt einer Strafe melden, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wennParagraph 6, (1) Die Aufnahme von Personen, die sich selbst zum Antritt einer Strafe melden, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn
an der Identität der Person keine Zweifel bestehen;
eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;
die Person nicht offenbar haftunfähig ist und sich in keinem Rauschzustand befindet;
die Person dem trotz Hinweises auf das zwischen 0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende zustimmt;
die Person nur Effekten bei sich hat, die in der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder nach den vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung genommen werden können.
(2)Absatz 2,Häftlinge, die zum Strafantritt vorgeführt werden, sind jederzeit aufzunehmen, sofern die erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden, der Häftling nicht offenbar haftunfähig ist und sich in keinem Rauschzustand befindet. Sofern die Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen Person des Vertrauens oder eines Rechtsbeistandes bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Häftling unmittelbar nach der Aufnahme die Möglichkeit einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.
(3)Absatz 3,Die Personaldaten der aufzunehmenden Person sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.
(4)Absatz 4,Jeder Häftling hat sich unmittelbar nach der Aufnahme einer Personsdurchsuchung zu unterziehen, die nur von einer Person seines Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat er sich vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen zu dulden.
Schlagworte
Ersatzfreiheitsstrafe
Dokumentnummer
NOR12062202
Alte Dokumentnummer
N4198811493E