Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Haftfähigkeit
§ 7. (1) Haftunfähige Personen dürfen im Polizeigefangenenhaus nicht angehalten werden.Paragraph 7, (1) Haftunfähige Personen dürfen im Polizeigefangenenhaus nicht angehalten werden.
(2)Absatz 2,Personen, die bei der Aufnahme Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen oder deren Vorhandensein behaupten, sind, sofern diese eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen lassen, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit erwiesen hat.
(3)Absatz 3,Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme, ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben sich der für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(4)Absatz 4,Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen offensichtlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird dies behauptet, so ist ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen und der Behörde zuzuleiten.
(5)Absatz 5,An Personen, die geisteskrank, körperlich schwer krank oder schwanger sind, dürfen Freiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren und für Frauen durch acht Wochen nach der Entbindung.
Dokumentnummer
NOR12062203
Alte Dokumentnummer
N4198811494E