Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Nach Ablauf eines Verpflichtungszeitraumes kann ein weiterer Wehrdienst als Zeitsoldat entweder unmittelbar im Anschluß daran (Weiterverpflichtung gemäß § 3) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung gemäß § 4) geleistet werden. Eine Weiterverpflichtung oder neuerliche Verpflichtung ist nur für Wehrpflichtige ab dem Dienstgrad „Gefreiter“ zulässig. Nach Ablauf eines Verpflichtungszeitraumes kann ein weiterer Wehrdienst als Zeitsoldat entweder unmittelbar im Anschluß daran (Weiterverpflichtung gemäß Paragraph 3,) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung gemäß Paragraph 4,) geleistet werden. Eine Weiterverpflichtung oder neuerliche Verpflichtung ist nur für Wehrpflichtige ab dem Dienstgrad „Gefreiter“ zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
NOR12067087
Alte Dokumentnummer
N4199851127L