Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für Zeitsoldaten, die das Bundesrealgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie besuchen, können Verpflichtungszeiträume von Weiterverpflichtungen oder neuerlichen Verpflichtungen insoweit von den in den §§ 3 und 4 genannten Verpflichtungszeiträumen abweichen, als dies der Ausbildungsgang an der genannten Schule erfordert.Für Zeitsoldaten, die das Bundesrealgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie besuchen, können Verpflichtungszeiträume von Weiterverpflichtungen oder neuerlichen Verpflichtungen insoweit von den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Verpflichtungszeiträumen abweichen, als dies der Ausbildungsgang an der genannten Schule erfordert.
(2)Absatz 2,Nach Beendigung des Besuches der in Abs. 1 genannten Schule richtet sich der Verpflichtungszeitraum einer Weiterverpflichtung nach § 3 Abs. 2, der Verpflichtungszeitraum einer neuerlichen Verpflichtung nach § 4.Nach Beendigung des Besuches der in Absatz eins, genannten Schule richtet sich der Verpflichtungszeitraum einer Weiterverpflichtung nach Paragraph 3, Absatz 2,, der Verpflichtungszeitraum einer neuerlichen Verpflichtung nach Paragraph 4,
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
NOR12067090
Alte Dokumentnummer
N4199851130L