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§ 10 VM-WO

Fassungen
01.10.1989 bis 23.02.2001 — BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.198923.02.2001 BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrauensmänner-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 468/1989

Außerkrafttretensdatum

23.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Abkürzung

VM-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Wahlvorgang im Wahllokal

Paragraph 10, (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

  1. Absatz 2,Der Wahlberechtigte hat zur Ausübung seines Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.
  2. Absatz 3,Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.
  3. Absatz 4,Der Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, daß die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat in den Stimmzettel den Vor- und Familiennamen des von ihm Gewählten einzutragen. Sodann hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
  4. Absatz 5,Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission hat diese Einsprüche unverzüglich zu prüfen. Der Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von Einfluß, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.
  5. Absatz 6,Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Schlagworte

Name, Vorname

Gesetzesnummer

10005667

Dokumentnummer

NOR12062288

Alte Dokumentnummer

N4198910027J