Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 11. (1) Der Wahlleiter hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren undParagraph 11, (1) Der Wahlleiter hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und
den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen nach Ziffer eins und 2 nicht übereinstimmen,
festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
Dokumentnummer
NOR12062289
Alte Dokumentnummer
N4198910028J