Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 12. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.Paragraph 12, (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.
(2)Absatz 2,Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn
ein anderer als der von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte,
er den Namen eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden enthält,
er mehrere Namen enthält oder
(3)Absatz 3,Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden, so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.
(4)Absatz 4,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Abs. 2 oder 3 ergibt.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Absatz 2, oder 3 ergibt.
Dokumentnummer
NOR12062290
Alte Dokumentnummer
N4198910029J