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§ 12 VM-WO

Fassungen
01.10.1989 bis 23.02.2001 — BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.198923.02.2001 BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrauensmänner-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 468/1989

Außerkrafttretensdatum

23.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Abkürzung

VM-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Gültigkeit der Stimmzettel

Paragraph 12, (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.

  1. Absatz 2,Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
    2. Ziffer 2
      aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte,
    3. Ziffer 3
      er den Namen eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden enthält,
    4. Ziffer 4
      er mehrere Namen enthält oder
    5. Ziffer 5
      er keinen Namen enthält.
  2. Absatz 3,Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden, so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.
  3. Absatz 4,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Absatz 2, oder 3 ergibt.

Gesetzesnummer

10005667

Dokumentnummer

NOR12062290

Alte Dokumentnummer

N4198910029J