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§ 13 VM-WO

Fassungen
01.10.1989 bis 23.02.2001 — BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.198923.02.2001 BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrauensmänner-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 468/1989

Außerkrafttretensdatum

23.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Abkürzung

VM-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Stimmenzählung

Paragraph 13, (1) Die Wahlkommission hat zunächst

  1. Ziffer eins
    die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
  2. Ziffer 2
    die Summe der ungültigen Stimmzettel und
  3. Ziffer 3
    die Summe der gültigen Stimmzettel
festzustellen.
  1. Absatz 2,Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Zivildienstleistenden abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jener Zivildienstleistende, auf den die meisten Stimmen entfallen, ist zum Vertrauensmann gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der nach dem gewählten Vertrauensmann die nächstniedrigere Stimmenanzahl erhalten hat. Ist nach Paragraph 5, ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere Stimmenanzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Wahlleiter vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Erachtet ein Mitglied der Wahlkommission das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.

Gesetzesnummer

10005667

Dokumentnummer

NOR12062291

Alte Dokumentnummer

N4198910030J