Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Annahme der Wahl
§ 14. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Wahlleiter den gewählten Vertrauensmann und den (die) Stellvertreter zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt der Vertrauensmann die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensmann gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach § 13 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.Paragraph 14, (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Wahlleiter den gewählten Vertrauensmann und den (die) Stellvertreter zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt der Vertrauensmann die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensmann gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach Paragraph 13, Absatz 2, Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 festzuhalten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, festzuhalten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12062292
Alte Dokumentnummer
N4198910031J