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§ 14 VM-WO

Fassungen
01.10.1989 bis 23.02.2001 — BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.10.198923.02.2001 BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrauensmänner-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 468/1989

Außerkrafttretensdatum

23.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Abkürzung

VM-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Annahme der Wahl

Paragraph 14, (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Wahlleiter den gewählten Vertrauensmann und den (die) Stellvertreter zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt der Vertrauensmann die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensmann gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach Paragraph 13, Absatz 2, Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.

  1. Absatz 2,Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, festzuhalten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.

Gesetzesnummer

10005667

Dokumentnummer

NOR12062292

Alte Dokumentnummer

N4198910031J