Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Kundmachung
§ 15. (1) Das Wahlergebnis und die Namen des Vertrauensmannes sowie des (der) Stellvertreter(s) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege des Rechtsträgers unverzüglich in den Einrichtungen oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen.Paragraph 15, (1) Das Wahlergebnis und die Namen des Vertrauensmannes sowie des (der) Stellvertreter(s) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege des Rechtsträgers unverzüglich in den Einrichtungen oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Inneres und das Amt der zuständigen Landesregierung sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl - wie auch über eine Abberufung nach § 16 - unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Bundesministerium für Inneres und das Amt der zuständigen Landesregierung sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl - wie auch über eine Abberufung nach Paragraph 16, - unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12062293
Alte Dokumentnummer
N4198910032J