Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Abberufung
§ 16. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Vertrauensmannes oder eines Stellvertreters (§ 37d Abs. 3 ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf „ja'' oder „nein'' zu lauten haben.Paragraph 16, (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Vertrauensmannes oder eines Stellvertreters (Paragraph 37 d, Absatz 3, ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf „ja'' oder „nein'' zu lauten haben.
(2)Absatz 2,Für die Abberufung eines Vertrauensmannes (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Vertrauensmann (Stellvertreter) in seiner Funktion bestätigt.
Dokumentnummer
NOR12062294
Alte Dokumentnummer
N4198910033J