Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Neuwahlen
§ 6. Ist sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 16 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen. Paragraph 6, Ist sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (Paragraph 37 d, Absatz 4, ZDG) oder hat eine Abberufung nach Paragraph 16, stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12062284
Alte Dokumentnummer
N4198910023J