Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrauensmänner-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Wahlkommission und Wählerliste
§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von diesem bestellter rechtskundiger Vertreter. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind ein zweiter Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde und der an Jahren älteste wahlberechtigte Zivildienstleistende des jeweiligen Wahlbereiches als nicht ständiges Mitglied.Paragraph 8, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von diesem bestellter rechtskundiger Vertreter. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind ein zweiter Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde und der an Jahren älteste wahlberechtigte Zivildienstleistende des jeweiligen Wahlbereiches als nicht ständiges Mitglied.
(2)Absatz 2,Der Wahlkommission als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt
die Durchführung der Wahl,
die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung (Muster Anlage 1) (Anm.: Formular nicht darstellbar) sowiedie Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung (Muster Anlage 1) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) sowie
die Übergabe der Wählerliste (Muster Anlage 2) (Anm.: Formular nicht darstellbar), des Abstimmungsverzeichnisses (Muster Anlage 3)(Anm.: Formular nicht darstellbar), der Stimmzettel (Anlage 4) (Anm.: Formular nicht darstellbar) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.die Übergabe der Wählerliste (Muster Anlage 2) Anmerkung, Formular nicht darstellbar), des Abstimmungsverzeichnisses (Muster Anlage 3)(Anm.: Formular nicht darstellbar), der Stimmzettel (Anlage 4) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3)Absatz 3,Die Wählerliste ist von der Einrichtung oder Einsatzstelle für den jeweiligen Wahlbereich (§ 2) zu erstellen und der Bezirksverwaltungsbehörde nach Möglichkeit drei Tage vor dem Wahltag, spätestens jedoch zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (§ 7 Abs. 2) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.Die Wählerliste ist von der Einrichtung oder Einsatzstelle für den jeweiligen Wahlbereich (Paragraph 2,) zu erstellen und der Bezirksverwaltungsbehörde nach Möglichkeit drei Tage vor dem Wahltag, spätestens jedoch zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (Paragraph 7, Absatz 2,) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12062286
Alte Dokumentnummer
N4198910025J