Rechtstracker.at

§ 8 VM-WO

Fassungen
01.10.1989 bis 23.02.2001 — BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.198923.02.2001 BGBl. Nr. 468/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrauensmänner-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 468/1989

Außerkrafttretensdatum

23.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/2001

Abkürzung

VM-WO

Index

44 Zivildienst

Text

Wahlkommission und Wählerliste

Paragraph 8, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von diesem bestellter rechtskundiger Vertreter. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind ein zweiter Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde und der an Jahren älteste wahlberechtigte Zivildienstleistende des jeweiligen Wahlbereiches als nicht ständiges Mitglied.

  1. Absatz 2,Der Wahlkommission als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Wahl,
    2. Ziffer 2
      die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung (Muster Anlage 1) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) sowie
    3. Ziffer 3
      die Übergabe der Wählerliste (Muster Anlage 2) Anmerkung, Formular nicht darstellbar), des Abstimmungsverzeichnisses (Muster Anlage 3)(Anm.: Formular nicht darstellbar), der Stimmzettel (Anlage 4) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 3,Die Wählerliste ist von der Einrichtung oder Einsatzstelle für den jeweiligen Wahlbereich (Paragraph 2,) zu erstellen und der Bezirksverwaltungsbehörde nach Möglichkeit drei Tage vor dem Wahltag, spätestens jedoch zu Beginn der Wahlhandlung vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (Paragraph 7, Absatz 2,) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.

Schlagworte

Name, Vorname

Gesetzesnummer

10005667

Dokumentnummer

NOR12062286

Alte Dokumentnummer

N4198910025J