Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 469/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010BGBl.Nr. 469 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Äußere Form, Beschaffenheit und aufzunehmende Daten
§ 1.Paragraph eins,
Der Lichtbildausweis ist als Ausweiskarte aus grauem, strapazierfähigem Material in der Größe von 75 x 105 mm nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Der Ausweis ist nicht darstellbar) herzustellen. Der Lichtbildausweis ist als Ausweiskarte aus grauem, strapazierfähigem Material in der Größe von 75 x 105 mm nach dem Muster der Anlage A Anmerkung, Der Ausweis ist nicht darstellbar) herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR12062301
Alte Dokumentnummer
N4198910070J