Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 469/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010BGBl.Nr. 469 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Gültigkeitsdauer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte erstreckt sich grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen dem Tag ihrer Ausstellung und dem in der Ausweiskarte eingetragenen Endtermin.
(2)Absatz 2,Als Endtermin hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitpunkt anzugeben, der im betreffenden Zuweisungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres als Ende des verfügten Zivildienstes festgesetzt ist.
(3)Absatz 3,Bei vorzeitiger Beendigung des Zivildienstes (§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 1 ZDG) verliert die Ausweiskarte ihre Gültigkeit.Bei vorzeitiger Beendigung des Zivildienstes (Paragraphen 12, Absatz 2, 13, Absatz 2, 19, Absatz 3 und 19 a Absatz eins, ZDG) verliert die Ausweiskarte ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR12062302
Alte Dokumentnummer
N4198910071J