Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 469/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010BGBl.Nr. 469 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Antragsstellung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Zivildienstleistende kann die Ausstellung einer Ausweiskarte (§ 1) bei der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 37e Abs. 1 ZDG) mit Antragsformular nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar) beantragen.Der Zivildienstleistende kann die Ausstellung einer Ausweiskarte (Paragraph eins,) bei der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 37 e, Absatz eins, ZDG) mit Antragsformular nach dem Muster der Anlage B Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar) beantragen.
(2)Absatz 2,Das Antragsrecht kann frühestens beim Antritt des Zivildienstes ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,Mit dem Antrag nach Abs. 1 hat der Zivildienstleistende insbesondere beizubringen:Mit dem Antrag nach Absatz eins, hat der Zivildienstleistende insbesondere beizubringen:
die Geburts- und die Heiratsurkunde, diese aber nur, wenn der Familienname durch Verehelichung geändert worden ist,
den Nachweis des akademischen Grades,
zwei für die Ausweiskarte geeignete Lichtbilder, die die Identität des Antragsstellers zweifelsfrei erkennen lassen und
die Bestätigung der Einrichtung (Einsatzstelle) über den Dienstantritt auf der Rückseite des Antragsformulars (Anlage B).
Bei Vorlage eines im In- oder Ausland ausgestellten Reisepasses oder eines Personalausweises mit normaler Gültigkeitsdauer sind dem Antrag lediglich die unter Z 1 und 4 genannten Unterlagen anzuschließen und der Dienstantritt nachzuweisen (Z 5).Bei Vorlage eines im In- oder Ausland ausgestellten Reisepasses oder eines Personalausweises mit normaler Gültigkeitsdauer sind dem Antrag lediglich die unter Ziffer eins und 4 genannten Unterlagen anzuschließen und der Dienstantritt nachzuweisen (Ziffer 5,).
(4)Absatz 4,Von den im Abs. 3 Z 4 erwähnten Lichtbildern ist eines für die Anbringung auf der Rückseite der Ausweiskarte und das zweite für die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.Von den im Absatz 3, Ziffer 4, erwähnten Lichtbildern ist eines für die Anbringung auf der Rückseite der Ausweiskarte und das zweite für die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR12062303
Alte Dokumentnummer
N4198910072J