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§ 3 LBA-V

Fassungen
01.10.1989 bis 31.10.2010 — BGBl. Nr. 469/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.198931.10.2010 BGBl. Nr. 469/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lichtbildausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 469 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 469/1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010

Abkürzung

LBA-V

Index

44 Zivildienst

Text

Antragsstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Zivildienstleistende kann die Ausstellung einer Ausweiskarte (Paragraph eins,) bei der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 37 e, Absatz eins, ZDG) mit Antragsformular nach dem Muster der Anlage B Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar) beantragen.
  2. Absatz 2,Das Antragsrecht kann frühestens beim Antritt des Zivildienstes ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Mit dem Antrag nach Absatz eins, hat der Zivildienstleistende insbesondere beizubringen:
    1. Ziffer eins
      den Zuweisungsbescheid,
    2. Ziffer 2
      die Geburts- und die Heiratsurkunde, diese aber nur, wenn der Familienname durch Verehelichung geändert worden ist,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis des akademischen Grades,
    4. Ziffer 4
      zwei für die Ausweiskarte geeignete Lichtbilder, die die Identität des Antragsstellers zweifelsfrei erkennen lassen und
    5. Ziffer 5
      die Bestätigung der Einrichtung (Einsatzstelle) über den Dienstantritt auf der Rückseite des Antragsformulars (Anlage B).
    Bei Vorlage eines im In- oder Ausland ausgestellten Reisepasses oder eines Personalausweises mit normaler Gültigkeitsdauer sind dem Antrag lediglich die unter Ziffer eins und 4 genannten Unterlagen anzuschließen und der Dienstantritt nachzuweisen (Ziffer 5,).
  4. Absatz 4,Von den im Absatz 3, Ziffer 4, erwähnten Lichtbildern ist eines für die Anbringung auf der Rückseite der Ausweiskarte und das zweite für die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Gesetzesnummer

10005669

Dokumentnummer

NOR12062303

Alte Dokumentnummer

N4198910072J