Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 469/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010BGBl.Nr. 469 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Ausstellungsfrist
§ 4.Paragraph 4,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausweiskarte ohne unnötigen Aufschub (§ 73 Abs. 1 AVG 1950) möglichst innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Behörde auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausweiskarte ohne unnötigen Aufschub (Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950) möglichst innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Behörde auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR12062304
Alte Dokumentnummer
N4198910073J