Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 469/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010BGBl.Nr. 469 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Namensänderung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ändert sich der in der Ausweiskarte angegebene Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser dessen Berichtigung bei der in § 3 Abs. 1 genannten Bezirksverwaltungsbehörde mit Antragsformular (Anlage B) (Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar) zu beantragen, sofern die in § 2 festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.Ändert sich der in der Ausweiskarte angegebene Name des Zivildienstleistenden, so hat dieser dessen Berichtigung bei der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Bezirksverwaltungsbehörde mit Antragsformular (Anlage B) Anmerkung, Das Formular ist nicht darstellbar) zu beantragen, sofern die in Paragraph 2, festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.
(2)Absatz 2,Dem Antrag nach Abs. 1 sind die Ausweiskarte und die die Änderung begründenden Unterlagen anzuschließen.Dem Antrag nach Absatz eins, sind die Ausweiskarte und die die Änderung begründenden Unterlagen anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR12062306
Alte Dokumentnummer
N4198910075J