Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lichtbildausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 469/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2010BGBl.Nr. 469 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Fälschung, Diebstahl und Verlust
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Ausweiskarte gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO und genießt besonderen strafrechtlichen Schutz gemäß § 224 StGB.Die Ausweiskarte gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO und genießt besonderen strafrechtlichen Schutz gemäß Paragraph 224, StGB.
(2)Absatz 2,Der Diebstahl oder der Verlust der Ausweiskarte sind, sofern die in § 2 festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Ausweiskarte ausgestellt hat.Der Diebstahl oder der Verlust der Ausweiskarte sind, sofern die in Paragraph 2, festgesetzte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Ausweiskarte ausgestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR12062307
Alte Dokumentnummer
N4198910076J