Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wehrdienst-Auszeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2001Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2. Die Wehrdienst-Auszeichnung ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen) zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet. Darüber hinaus ist auch das Tragen der Dekoration des Wehrdienstzeichens in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet. Paragraph 2, Die Wehrdienst-Auszeichnung ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen) zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet. Darüber hinaus ist auch das Tragen der Dekoration des Wehrdienstzeichens in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.
Dokumentnummer
NOR12062461
Alte Dokumentnummer
N4198911568J