Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1989Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1989,
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 235/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Bulgariens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2013,).
Text
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten begrüßt die Botschaft der Volksrepublik Bulgarien und beehrt sich, folgendes mitzuteilen:
Am 21. Mai 1967 ist das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *1) in Kraft getreten. Das Abkommen gestattet den Angehörigen beider Staaten mit den darin vorgesehenen Reisedokumenten - sofern die Einreise nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erfolgt - die sichtvermerksfreie Einreise und einen anschließenden dreimonatigen Aufenthalt im jeweils anderen Staat. Für einen längeren Aufenthalt oder eine Arbeitsaufnahme in Österreich wird jedoch ein Sichtvermerk benötigt.
Die Entwicklungen an der Grenze zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Türkei während der vergangenen Monate hat auch Auswirkungen auf Österreich gehabt. Insbesondere seit der Wiedereinführung der Sichtvermerkspflicht für bulgarische Staatsangehörige türkischer Abstammung und islamischer Religion durch die Türkei am 22. August 1989 ist die Zahl von Angehörigen dieser bulgarischen Bevölkerungsgruppe, die in Österreich visafrei einreisen wollen, erheblich angestiegen. Für diese Personen, die zumeist einen Antrag auf Asylgewährung stellen, obwohl sie de facto Auswanderer sind, besteht aber weder eine Aussicht auf Weiterreise in ein anderes Land, noch erfüllen sie die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Österreich.
Die österreichische Regierung hat sich unter diesen Umständen genötigt gesehen, am 31. Oktober 1989 den Beschluß zu fassen, das eingangs zitierte Abkommen hinsichtlich bulgarischer Staatsbürger mit Ausnahme der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen, Seedienstbüchern und der im Art. 4 genannten bulgarischen Passavants zu suspendieren.Die österreichische Regierung hat sich unter diesen Umständen genötigt gesehen, am 31. Oktober 1989 den Beschluß zu fassen, das eingangs zitierte Abkommen hinsichtlich bulgarischer Staatsbürger mit Ausnahme der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen, Seedienstbüchern und der im Artikel 4, genannten bulgarischen Passavants zu suspendieren.
Die Suspendierung des Abkommens tritt am 6. November 1989 um 0.00 Uhr in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Volksrepublik Bulgarien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1967*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967,