Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Vorsitz
§ 11.Paragraph 11,
In den Sitzungen des Ausschusses hat der Vorsitzende des Ausschusses, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter den Vorsitz zu führen. Ist weder der Vorsitzende noch sein Vertreter anwesend, so hat den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062385
Alte Dokumentnummer
N4198911507J