Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Tagesordnung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Tagesordnung der Sitzung eines Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist bis zum Beginn der Sitzung berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2)Absatz 2,Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062386
Alte Dokumentnummer
N4198911508J