Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
Nach dem Verlesen und eventuellen Ergänzen der Tagesordnung hat der Schriftführer das Protokoll der letzten Sitzung zu verlesen. Nach Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke sowie die abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062387
Alte Dokumentnummer
N4198911509J