Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 14.Paragraph 14,
Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zuerst dem Mitglied des Ausschusses das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062388
Alte Dokumentnummer
N4198911510J