Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Ausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt über die bereits vorgemerkten Redner hinaus keine weiteren Redner zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(2)Absatz 2,Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. § 15 Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12062393
Alte Dokumentnummer
N4198911513J