Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
15.02.1989 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2015.02.198931.12.2000 BGBl. Nr. 88/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

15.02.1989BGBl. Nr. 88/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
  3. Absatz 3,Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Ausschusses ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Stimmenthaltung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062399

Alte Dokumentnummer

N4198911516J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/88/P20/NOR12062399