Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 07.02.1989 — BGBl. Nr. 118/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute07.02.1989 BGBl. Nr. 118/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1989,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.02.1989BGBl. Nr. 118/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Organe der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Justizwache, der Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen auf österreichischer Seite und Organe der staatlichen Polizei, der Carabinieri, der Finanzwache und der Feuerwehr auf italienischer Seite dürfen, soweit sie Amtshandlungen im Rahmen ihrer Ausübung der jeweiligen Aufgaben durchführen, welche nicht von dem in Rom am 12. September 1985 unterzeichneten Durchführungsabkommen *) zu dem am 29. März 1974 in Rom zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik unterzeichneten Abkommen über nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt **) geregelt sind, zum Zwecke der Rückkehr auf das eigene Hoheitsgebiet die im Artikel 2 angeführten, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates (Durchgangsstaat) gelegenen Strecken benützen.
  2. Absatz 2,Für die bei dem Gemeinschaftszollamt, auf welches sich der am 15. Juli 1985 in Tarvisio unterzeichnete österreichisch-italienische Vertrag bezieht, dienstlich tätigen Personen, für Sanitätspersonen und Organe der Straßen- und Gebäudeverwaltung der Vertragsstaaten und für Angehörige österreichischer Feuerwehren sowie für die in Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben mitgeführten Personen und Gegenstände gelten die Bestimmungen des Vertrages sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die oben genannten Strecken sind in dem beigelegten Plan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, dargestellt (Beilage).

________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1985,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Schlagworte

Straßenverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005683

Dokumentnummer

NOR12062332

Alte Dokumentnummer

N4198910675L