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Art. 12

Fassungen
ab 07.02.1989 — BGBl. Nr. 118/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute07.02.1989 BGBl. Nr. 118/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1989,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

07.02.1989BGBl. Nr. 118/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

Der vorliegende Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden. Er wird auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen.

Geschehen zu Wien, am 3. April 1986 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005683

Dokumentnummer

NOR12062343

Alte Dokumentnummer

N4198910686L