Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1989Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Der vorliegende Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden. Er wird auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen.
Geschehen zu Wien, am 3. April 1986 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062343
Alte Dokumentnummer
N4198910686L