Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang Breitenberg (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1989Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
auf deutschem Gebiet
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Staatsstraße 2128 auf einer Länge von 75 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der die Dreihiaslstraße von der Einmündung in die Staatsstraße 2128 auf einer Länge von 40 m, den Wendeplatz zwischen der Staatsstraße und der Dreihiaslstraße, den Parkplatz südlich des Dienstgebäudes, den Überholungsplatz gegenüber dem Dienstgebäude sowie einen die Abfertigungsanlage umgebenden 10 m breiten Geländestreifen umfaßt;
im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum sowie alle sanitären Anlagen und Verbindungswege;
die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar
die beiden an der Ostseite des Dienstgebäudes gelegenen Räume einschließlich des Windfangs;
auf österreichischem Gebiet
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Hinteranger-Bezirksstraße 1560 auf einer Länge von 75 m beginnend an der gemeinsamen Grenze.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062330
alte Dokumentnummer
N4198910654X