Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 1. (1) Der Sicherheitsbeirat für die Bundestheater ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder auf dessen Ersuchen vom Vorsitzenden des Beirates, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter des Vorsitzenden einzuberufen.Paragraph eins, (1) Der Sicherheitsbeirat für die Bundestheater ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder auf dessen Ersuchen vom Vorsitzenden des Beirates, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter des Vorsitzenden einzuberufen.
(2)Absatz 2,Überdies kann der Sicherheitsbeirat vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter aus wichtigen Gründen amtswegig einberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere neue Erkenntnisse in der Sicherheitstechnik (zB anläßlich von Bränden in ausländischen Theatern), die eine besonders dringliche Beratung erfordern. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, kann ergänzend zur Einberufung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einen weiteren beigegebenen Sachverständigen zur Sitzung einladen, wenn ansonsten die Gefahr besteht, daß eine anstehende Sicherheitsfrage nicht rechtzeitig ausreichend beurteilt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12062478
Alte Dokumentnummer
N4198911763F