Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
17.06.1989 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117.06.198931.12.2006 BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.06.1989BGBl. Nr. 280/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Der Sicherheitsbeirat für die Bundestheater ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder auf dessen Ersuchen vom Vorsitzenden des Beirates, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter des Vorsitzenden einzuberufen.

  1. Absatz 2,Überdies kann der Sicherheitsbeirat vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter aus wichtigen Gründen amtswegig einberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere neue Erkenntnisse in der Sicherheitstechnik (zB anläßlich von Bränden in ausländischen Theatern), die eine besonders dringliche Beratung erfordern. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, kann ergänzend zur Einberufung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einen weiteren beigegebenen Sachverständigen zur Sitzung einladen, wenn ansonsten die Gefahr besteht, daß eine anstehende Sicherheitsfrage nicht rechtzeitig ausreichend beurteilt werden kann.

Gesetzesnummer

10005688

Dokumentnummer

NOR12062478

Alte Dokumentnummer

N4198911763F