Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 10. (1) Jene Personen, welche arbeitsplatzbezogen für eine Befragung über entsprechende Sachverhaltselemente anläßlich der Beratung des Sicherheitsbeirates nach Maßgabe der jeweiligen Tagesordnungspunkte in Betracht kommen, haben sich in angemessener räumlicher Nähe des tagenden Sicherheitsbeirates aufzuhalten und über Aufforderung unverzüglich im Sitzungsraum einzufinden.Paragraph 10, (1) Jene Personen, welche arbeitsplatzbezogen für eine Befragung über entsprechende Sachverhaltselemente anläßlich der Beratung des Sicherheitsbeirates nach Maßgabe der jeweiligen Tagesordnungspunkte in Betracht kommen, haben sich in angemessener räumlicher Nähe des tagenden Sicherheitsbeirates aufzuhalten und über Aufforderung unverzüglich im Sitzungsraum einzufinden.
(2)Absatz 2,Im übrigen sind die Sitzungen des Beirates nicht öffentlich und dürfen andere Personen denselben nur über ausdrückliche Aufforderung des Vorsitzenden beiwohnen.
Dokumentnummer
NOR12062487
Alte Dokumentnummer
N4198911772F