Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 11. Jeder Beschluß über eine vom Sicherheitsbeirat gefaßte Empfehlung ist unmittelbar an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten. Kopien hievon sind dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, den österreichischen Bundestheatern und allen Mitgliedern des Sicherheitsbeirates und den bei dieser Sitzung einschreitenden beigegebenen Sachverständigen, darüber hinaus auf entsprechenden Antrag auch der Direktion des jeweils betroffenen Bundestheaters zuzumitteln. Paragraph 11, Jeder Beschluß über eine vom Sicherheitsbeirat gefaßte Empfehlung ist unmittelbar an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten. Kopien hievon sind dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, den österreichischen Bundestheatern und allen Mitgliedern des Sicherheitsbeirates und den bei dieser Sitzung einschreitenden beigegebenen Sachverständigen, darüber hinaus auf entsprechenden Antrag auch der Direktion des jeweils betroffenen Bundestheaters zuzumitteln.
Dokumentnummer
NOR12062488
Alte Dokumentnummer
N4198911773F