Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 12. Geschäfte, welche über die im Gesetz oder in den obigen Bestimmungen geregelten Belange hinausreichen, fallen keinesfalls in die Zuständigkeit des Sicherheitsbeirates. Wird er von welcher Seite auch immer mit solchen Anbringen befaßt, so hat er diese unverzüglich an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten. Paragraph 12, Geschäfte, welche über die im Gesetz oder in den obigen Bestimmungen geregelten Belange hinausreichen, fallen keinesfalls in die Zuständigkeit des Sicherheitsbeirates. Wird er von welcher Seite auch immer mit solchen Anbringen befaßt, so hat er diese unverzüglich an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12062489
Alte Dokumentnummer
N4198911774F