Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 2. Vom einberufenden Organ (§ 1) ist bekanntzugeben, mit welchen Fragen oder Problemen der Sicherheitsbeirat befaßt werden soll, wobei die Fragen und Probleme so zu formulieren sind, daß daraus die wesentlichen Tagesordnungspunkte ableitbar sind. Paragraph 2, Vom einberufenden Organ (Paragraph eins,) ist bekanntzugeben, mit welchen Fragen oder Problemen der Sicherheitsbeirat befaßt werden soll, wobei die Fragen und Probleme so zu formulieren sind, daß daraus die wesentlichen Tagesordnungspunkte ableitbar sind.
Dokumentnummer
NOR12062479
Alte Dokumentnummer
N4198911764F