Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.06.1989 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 317.06.198931.12.2006 BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.06.1989BGBl. Nr. 280/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates sind jedenfalls alle Mitglieder desselben, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter zu laden. Weiters sind jene beigegebenen Sachverständigen zu laden, deren Befassung zur Problemstellung notwendig ist. Schließlich ist auch je ein von der jeweiligen Direktion und vom jeweiligen Betriebsausschuß zu entsendender Vertreter zu laden.

  1. Absatz 2,Zur Sicherung der jederzeitigen vollwirksamen Einsatzfähigkeit des Sicherheitsbeirates hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine weitere Person zu ernennen, welche im Falle der Verhinderung des Vertreters des Vorsitzenden als weiterer Vertreter fungiert. Diese Person ist ebenfalls zu jeder Sitzung zu laden.

Gesetzesnummer

10005688

Dokumentnummer

NOR12062480

Alte Dokumentnummer

N4198911765F