Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 3. (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates sind jedenfalls alle Mitglieder desselben, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter zu laden. Weiters sind jene beigegebenen Sachverständigen zu laden, deren Befassung zur Problemstellung notwendig ist. Schließlich ist auch je ein von der jeweiligen Direktion und vom jeweiligen Betriebsausschuß zu entsendender Vertreter zu laden.Paragraph 3, (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates sind jedenfalls alle Mitglieder desselben, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter zu laden. Weiters sind jene beigegebenen Sachverständigen zu laden, deren Befassung zur Problemstellung notwendig ist. Schließlich ist auch je ein von der jeweiligen Direktion und vom jeweiligen Betriebsausschuß zu entsendender Vertreter zu laden.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung der jederzeitigen vollwirksamen Einsatzfähigkeit des Sicherheitsbeirates hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine weitere Person zu ernennen, welche im Falle der Verhinderung des Vertreters des Vorsitzenden als weiterer Vertreter fungiert. Diese Person ist ebenfalls zu jeder Sitzung zu laden.
Dokumentnummer
NOR12062480
Alte Dokumentnummer
N4198911765F