Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 4. (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter und gegebenenfalls von der im § 3 Abs. 2 angeführten Person eine Tagesordnung zu erstellen.Paragraph 4, (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter und gegebenenfalls von der im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Person eine Tagesordnung zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Tagesordnung ist anläßlich jeder Sitzung vor jeder anderen Angelegenheit zu behandeln und ist darüber abzustimmen. Bei diesem Anlaß kann die Tagesordnung auf Antrag eines Sicherheitsbeiratsmitgliedes oder beigegebenen Sachverständigen durch weitere Tagesordnungspunkte erweitert werden.
(3)Absatz 3,Die Tagesordnung kann auch im weiteren Sitzungsverlauf durch weitere Tagesordnungspunkte erweitert werden, wenn dies in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter des gemäß § 5 Abs. 1 die Sitzung Leitenden, und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.Die Tagesordnung kann auch im weiteren Sitzungsverlauf durch weitere Tagesordnungspunkte erweitert werden, wenn dies in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Sitzung Leitenden, und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(4)Absatz 4,Anbringen anderer Personen als jener, die in den Absätzen 1 bis 3 angeführt sind, dürfen keinesfalls zum Anlaß einer Änderung der Tagesordnung genommen werden.
(5)Absatz 5,Gültige Beschlüsse können nur zu einer nach Maßgabe der obigen Bestimmungen beschlossenen Tagesordnung gefaßt werden.
Dokumentnummer
NOR12062481
Alte Dokumentnummer
N4198911766F