Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
17.06.1989 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 417.06.198931.12.2006 BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.06.1989BGBl. Nr. 280/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter und gegebenenfalls von der im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Person eine Tagesordnung zu erstellen.

  1. Absatz 2,Die Tagesordnung ist anläßlich jeder Sitzung vor jeder anderen Angelegenheit zu behandeln und ist darüber abzustimmen. Bei diesem Anlaß kann die Tagesordnung auf Antrag eines Sicherheitsbeiratsmitgliedes oder beigegebenen Sachverständigen durch weitere Tagesordnungspunkte erweitert werden.
  2. Absatz 3,Die Tagesordnung kann auch im weiteren Sitzungsverlauf durch weitere Tagesordnungspunkte erweitert werden, wenn dies in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter des gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Sitzung Leitenden, und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
  3. Absatz 4,Anbringen anderer Personen als jener, die in den Absätzen 1 bis 3 angeführt sind, dürfen keinesfalls zum Anlaß einer Änderung der Tagesordnung genommen werden.
  4. Absatz 5,Gültige Beschlüsse können nur zu einer nach Maßgabe der obigen Bestimmungen beschlossenen Tagesordnung gefaßt werden.

Gesetzesnummer

10005688

Dokumentnummer

NOR12062481

Alte Dokumentnummer

N4198911766F