Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 5. (1) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter sowie gegebenenfalls der im § 3 Abs. 2 genannten Person. Ist keine dieser Personen anwesend oder tritt ungeachtet einer körperlichen Anwesenheit ein Fall ein, wonach die einzige jeweils in Betracht kommende Person, aus welchen Gründen auch immer, in der Ausübung ihrer Geschäfte behindert ist, ist der Sicherheitsbeirat nicht beschlußfähig.Paragraph 5, (1) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter sowie gegebenenfalls der im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Person. Ist keine dieser Personen anwesend oder tritt ungeachtet einer körperlichen Anwesenheit ein Fall ein, wonach die einzige jeweils in Betracht kommende Person, aus welchen Gründen auch immer, in der Ausübung ihrer Geschäfte behindert ist, ist der Sicherheitsbeirat nicht beschlußfähig.
(2)Absatz 2,Der gemäß Abs. 1 tätige Vorsitzende hat sich nach Eröffnung der Sitzung von der Persönlichkeit der Erschienenen zu überzeugen, ihre Mitgliedschaft beim Sicherheitsbeirat oder ihre Eigenschaft als zugezogener Sachverständiger festzustellen und in der Folge die Tagesordnung (§ 4) darzulegen.Der gemäß Absatz eins, tätige Vorsitzende hat sich nach Eröffnung der Sitzung von der Persönlichkeit der Erschienenen zu überzeugen, ihre Mitgliedschaft beim Sicherheitsbeirat oder ihre Eigenschaft als zugezogener Sachverständiger festzustellen und in der Folge die Tagesordnung (Paragraph 4,) darzulegen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende hat die Sitzung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, daß jedem einzelnen Sicherheitsbeiratsmitglied oder beigezogenem Sachverständigen wie auch den gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz beigezogenen Vertretern die Möglichkeit geboten wird, den jeweiligen Standpunkt ausreichend und schlüssig darzulegen. Andere, auch die vom Sicherheitsbeirat gemäß § 10 beigezogenen Personen dürfen, abgesehen von den Fällen, wo sie Fragen der Mitglieder des Sicherheitsbeirates oder der beigezogenen Sachverständigen beantworten, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorsitzenden das Wort ergreifen.Der Vorsitzende hat die Sitzung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, daß jedem einzelnen Sicherheitsbeiratsmitglied oder beigezogenem Sachverständigen wie auch den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz beigezogenen Vertretern die Möglichkeit geboten wird, den jeweiligen Standpunkt ausreichend und schlüssig darzulegen. Andere, auch die vom Sicherheitsbeirat gemäß Paragraph 10, beigezogenen Personen dürfen, abgesehen von den Fällen, wo sie Fragen der Mitglieder des Sicherheitsbeirates oder der beigezogenen Sachverständigen beantworten, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorsitzenden das Wort ergreifen.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende bestimmt auch die Reihenfolge, in der die gemäß § 10 beigezogenen Personen zu hören, allfällige Augenscheine vorzunehmen, in etwa als notwendig befundene Urkunden einzusehen oder die Ergebnisse früherer Sitzungen oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Offenbar unerhebliche Ausführungen hat der Vorsitzende zurückzuweisen.Der Vorsitzende bestimmt auch die Reihenfolge, in der die gemäß Paragraph 10, beigezogenen Personen zu hören, allfällige Augenscheine vorzunehmen, in etwa als notwendig befundene Urkunden einzusehen oder die Ergebnisse früherer Sitzungen oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Offenbar unerhebliche Ausführungen hat der Vorsitzende zurückzuweisen.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende hat, wenn dies von den österreichischen Bundestheatern verlangt wird, darüber zu wachen, daß konkret bezeichnete Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
(6)Absatz 6,Dem Vorsitzenden steht auch die Befugnis zu, Sitzungen nach Bedarf zu unterbrechen oder, sofern auf Grund des außergewöhnlich komplex gelagerten Sachverhaltes ein Ergebnis in einer fortgesetzten Sitzung zu erwarten ist, zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Sitzung mündlich zu bestimmen.
(7)Absatz 7,Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Wahrung des Anstandes anläßlich der gesamten Sitzung zu sorgen und nötigenfalls unter sinngemäßer Anwendung der §§ 34 und 35 AVG 1950 Ordnungsstrafen oder Mutwillensstrafen zu verhängen.Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Wahrung des Anstandes anläßlich der gesamten Sitzung zu sorgen und nötigenfalls unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34 und 35 AVG 1950 Ordnungsstrafen oder Mutwillensstrafen zu verhängen.
Dokumentnummer
NOR12062482
Alte Dokumentnummer
N4198911767F