Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
17.06.1989 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 617.06.198931.12.2006 BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

17.06.1989BGBl. Nr. 280/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 6, Der Vorsitzende bestimmt für jeden Tagesordnungspunkt aus dem Kreis der Mitglieder oder beigegebenen Sachverständigen jene Person, welcher die federführende Formulierung im Rahmen der zu verfassenden Niederschrift zukommt, wobei einzelne Tagesordnungspunkte nach fachlichen Gesichtspunkten weiter aufgegliedert werden dürfen. Entstehen aus solchen Anlässen Zweifel welcher Art auch immer, ist der dem Beirat angehörende Beamte des rechtskundigen Dienstes heranzuziehen. Übt letzterer selbst die Aufgaben des Vorsitzenden aus, ist ein nicht dem Sicherheitsbeirat angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verfassung der Niederschrift beizuziehen.

Gesetzesnummer

10005688

Dokumentnummer

NOR12062483

Alte Dokumentnummer

N4198911768F