Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 6. Der Vorsitzende bestimmt für jeden Tagesordnungspunkt aus dem Kreis der Mitglieder oder beigegebenen Sachverständigen jene Person, welcher die federführende Formulierung im Rahmen der zu verfassenden Niederschrift zukommt, wobei einzelne Tagesordnungspunkte nach fachlichen Gesichtspunkten weiter aufgegliedert werden dürfen. Entstehen aus solchen Anlässen Zweifel welcher Art auch immer, ist der dem Beirat angehörende Beamte des rechtskundigen Dienstes heranzuziehen. Übt letzterer selbst die Aufgaben des Vorsitzenden aus, ist ein nicht dem Sicherheitsbeirat angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verfassung der Niederschrift beizuziehen. Paragraph 6, Der Vorsitzende bestimmt für jeden Tagesordnungspunkt aus dem Kreis der Mitglieder oder beigegebenen Sachverständigen jene Person, welcher die federführende Formulierung im Rahmen der zu verfassenden Niederschrift zukommt, wobei einzelne Tagesordnungspunkte nach fachlichen Gesichtspunkten weiter aufgegliedert werden dürfen. Entstehen aus solchen Anlässen Zweifel welcher Art auch immer, ist der dem Beirat angehörende Beamte des rechtskundigen Dienstes heranzuziehen. Übt letzterer selbst die Aufgaben des Vorsitzenden aus, ist ein nicht dem Sicherheitsbeirat angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verfassung der Niederschrift beizuziehen.
Dokumentnummer
NOR12062483
Alte Dokumentnummer
N4198911768F