Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 7. In der Niederschrift ist zu jedem Tagesordnungspunkt zunächst der maßgebliche Sachverhalt festzuhalten. In der weiteren Folge ist zu jedem Tagesordnungspunkt eine in der Form eines fachlich schlüssigen Gutachtens gefaßte Empfehlung vorzusehen. Über die Sachverhaltsdarstellung sowie die Empfehlung kann über Antrag jedes Sicherheitsbeiratsmitgliedes oder beigegebenen Sachverständigen gesondert abgestimmt werden, wenn diesem Antrag mindestens ein weiteres Mitglied oder ein weiterer Sachverständiger beitritt. Ansonsten ist über die Sachverhaltsdarstellung und die Empfehlung gemeinsam abzustimmen. Paragraph 7, In der Niederschrift ist zu jedem Tagesordnungspunkt zunächst der maßgebliche Sachverhalt festzuhalten. In der weiteren Folge ist zu jedem Tagesordnungspunkt eine in der Form eines fachlich schlüssigen Gutachtens gefaßte Empfehlung vorzusehen. Über die Sachverhaltsdarstellung sowie die Empfehlung kann über Antrag jedes Sicherheitsbeiratsmitgliedes oder beigegebenen Sachverständigen gesondert abgestimmt werden, wenn diesem Antrag mindestens ein weiteres Mitglied oder ein weiterer Sachverständiger beitritt. Ansonsten ist über die Sachverhaltsdarstellung und die Empfehlung gemeinsam abzustimmen.
Dokumentnummer
NOR12062484
Alte Dokumentnummer
N4198911769F