Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
17.06.1989 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 717.06.198931.12.2006 BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.06.1989BGBl. Nr. 280/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 7, In der Niederschrift ist zu jedem Tagesordnungspunkt zunächst der maßgebliche Sachverhalt festzuhalten. In der weiteren Folge ist zu jedem Tagesordnungspunkt eine in der Form eines fachlich schlüssigen Gutachtens gefaßte Empfehlung vorzusehen. Über die Sachverhaltsdarstellung sowie die Empfehlung kann über Antrag jedes Sicherheitsbeiratsmitgliedes oder beigegebenen Sachverständigen gesondert abgestimmt werden, wenn diesem Antrag mindestens ein weiteres Mitglied oder ein weiterer Sachverständiger beitritt. Ansonsten ist über die Sachverhaltsdarstellung und die Empfehlung gemeinsam abzustimmen.

Gesetzesnummer

10005688

Dokumentnummer

NOR12062484

Alte Dokumentnummer

N4198911769F