Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 8. (1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Sicherheitsbeirates. Weiters sind die beigegebenen Sachverständigen für jene Tagesordnungspunkte, zu welchen sie beigezogen wurden, stimmberechtigt.Paragraph 8, (1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Sicherheitsbeirates. Weiters sind die beigegebenen Sachverständigen für jene Tagesordnungspunkte, zu welchen sie beigezogen wurden, stimmberechtigt.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 3 Abs. 2 genannte Person ist nur dann voll stimmberechtigt, wenn ihr die Funktion eines Vorsitzenden zukommt. Ansonsten hat sie beratende Stimme. Die gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz beigezogenen Vertreter haben immer nur beratende Stimme.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, genannte Person ist nur dann voll stimmberechtigt, wenn ihr die Funktion eines Vorsitzenden zukommt. Ansonsten hat sie beratende Stimme. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz beigezogenen Vertreter haben immer nur beratende Stimme.
(3)Absatz 3,Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen, auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Sicherheitsbeirates jedoch geheim. Stimmenthaltung ist nicht gestattet. Ist nach Durchführung einer geheimen Abstimmung erkennbar, daß zufolge Ungültigkeit abgegebener Stimmen eine Stimmenthaltung vorgelegen ist, hat die Abstimmung offen wiederholt zu werden; in diesem Fall ist ein neuerlicher Antrag auf Durchführung einer geheimen Abstimmung nicht mehr möglich.
Dokumentnummer
NOR12062485
Alte Dokumentnummer
N4198911770F