Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
17.06.1989 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 817.06.198931.12.2006 BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.06.1989BGBl. Nr. 280/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 8, (1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Sicherheitsbeirates. Weiters sind die beigegebenen Sachverständigen für jene Tagesordnungspunkte, zu welchen sie beigezogen wurden, stimmberechtigt.

  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, genannte Person ist nur dann voll stimmberechtigt, wenn ihr die Funktion eines Vorsitzenden zukommt. Ansonsten hat sie beratende Stimme. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz beigezogenen Vertreter haben immer nur beratende Stimme.
  2. Absatz 3,Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen, auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Sicherheitsbeirates jedoch geheim. Stimmenthaltung ist nicht gestattet. Ist nach Durchführung einer geheimen Abstimmung erkennbar, daß zufolge Ungültigkeit abgegebener Stimmen eine Stimmenthaltung vorgelegen ist, hat die Abstimmung offen wiederholt zu werden; in diesem Fall ist ein neuerlicher Antrag auf Durchführung einer geheimen Abstimmung nicht mehr möglich.

Gesetzesnummer

10005688

Dokumentnummer

NOR12062485

Alte Dokumentnummer

N4198911770F