Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
17.06.1989 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 917.06.198931.12.2006 BGBl. Nr. 280/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.06.1989BGBl. Nr. 280/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 9, Wenn es entweder mindestens zwei Mitglieder des Sicherheitsbeirates oder ein Mitglied und zwei dieser Sitzung beigezogene Sachverständige verlangen, ferner wenn dies seitens des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder der österreichischen Bundestheater verlangt wird und diesem Antrag mindestens ein Mitglied des Beirates beitritt, kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein gesonderter Arbeitsausschuß aus dem Kreise der Mitglieder des Sicherheitsbeirates und der dieser Sitzung beigezogenen Sachverständigen mit der Erarbeitung einer vorläufigen Meinung betraut werden. Diese vorläufige Meinung ist in der weiteren Folge der Beratung und Abstimmung des Sicherheitsbeirates zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck kann die betreffende Frage auch auf die Tagesordnung einer weiteren Sitzung gesetzt werden. Die Bestimmungen über die Beratung und Beschlußfassung selbst werden aber durch die Bildung eines solchen Arbeitsausschusses nicht berührt.

Gesetzesnummer

10005688

Dokumentnummer

NOR12062486

Alte Dokumentnummer

N4198911771F