Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 9. Wenn es entweder mindestens zwei Mitglieder des Sicherheitsbeirates oder ein Mitglied und zwei dieser Sitzung beigezogene Sachverständige verlangen, ferner wenn dies seitens des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder der österreichischen Bundestheater verlangt wird und diesem Antrag mindestens ein Mitglied des Beirates beitritt, kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein gesonderter Arbeitsausschuß aus dem Kreise der Mitglieder des Sicherheitsbeirates und der dieser Sitzung beigezogenen Sachverständigen mit der Erarbeitung einer vorläufigen Meinung betraut werden. Diese vorläufige Meinung ist in der weiteren Folge der Beratung und Abstimmung des Sicherheitsbeirates zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck kann die betreffende Frage auch auf die Tagesordnung einer weiteren Sitzung gesetzt werden. Die Bestimmungen über die Beratung und Beschlußfassung selbst werden aber durch die Bildung eines solchen Arbeitsausschusses nicht berührt. Paragraph 9, Wenn es entweder mindestens zwei Mitglieder des Sicherheitsbeirates oder ein Mitglied und zwei dieser Sitzung beigezogene Sachverständige verlangen, ferner wenn dies seitens des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für Arbeit und Soziales oder der österreichischen Bundestheater verlangt wird und diesem Antrag mindestens ein Mitglied des Beirates beitritt, kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein gesonderter Arbeitsausschuß aus dem Kreise der Mitglieder des Sicherheitsbeirates und der dieser Sitzung beigezogenen Sachverständigen mit der Erarbeitung einer vorläufigen Meinung betraut werden. Diese vorläufige Meinung ist in der weiteren Folge der Beratung und Abstimmung des Sicherheitsbeirates zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck kann die betreffende Frage auch auf die Tagesordnung einer weiteren Sitzung gesetzt werden. Die Bestimmungen über die Beratung und Beschlußfassung selbst werden aber durch die Bildung eines solchen Arbeitsausschusses nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12062486
Alte Dokumentnummer
N4198911771F