Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1990Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Besondere Regelungen in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
Artikel 14
(1)Absatz eins,Ein im anderen Vertragsstaat ausgestellter Führerschein wird dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung abgenommen, wenn
der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Entziehung der Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis ersucht;
der andere Vertragsstaat um Übermittlung des Führerscheins zum Zwecke der Vornahme von behördlichen Eintragungen ersucht;
auf seiner Grundlage eine Lenkerberechtigung/Fahrerlaubnis auf Antrag erteilt wird; der im anderen Vertragsstaat ausgestellte Führerschein darf nur gegen Ablieferung des auf seiner Grundlage ausgestellten wieder ausgehändigt werden;
das Recht, den Führerschein zu verwenden, aberkannt wird.
(2)Absatz 2,Abgenommene Führerscheine werden in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 der ersuchenden Behörde, sonst der Ausstellungsbehörde übermittelt; der Betroffene kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 die Verwahrung bei einer anderen Behörde beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12062532
Alte Dokumentnummer
N4199010129L