Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1990Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Der Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft. Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags bestehende Ersuchen sind nach den Bestimmungen dieses Vertrags durchzuführen.
Geschehen zu Bonn, am 31. Mai 1988 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12062538
Alte Dokumentnummer
N4199010135L