Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1990Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Auskünfte und Schriftstücke, die von der ersuchten Stelle übermittelt werden, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.
(2)Absatz 2,Teilt die ersuchte Stelle mit, daß die von ihr übermittelten Auskünfte oder Schriftstücke nicht weitergegeben oder nur zu bestimmten Zwecken oder nur während eines bestimmten Zeitraums verwertet werden dürfen, so hat die ersuchende Stelle diese Beschränkungen zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12062526
Alte Dokumentnummer
N4199010123L