Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde Judenburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Auf Antrag der Stadtgemeinde Judenburg wird für den Bereich dieser Stadtgemeinde die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden, anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
NOR12062540
Alte Dokumentnummer
N4199010448J