Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Lienz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr ein. Die in Paragraph eins, getroffene Anordnung schließt die Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung bereits in die Personenstandsbücher eingetragener Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr ein.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
NOR12062554
Alte Dokumentnummer
N4199010547J