Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber gültiger gewöhnlicher Reisepässe sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
(2)Absatz 2,Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Staates ist ein Sichtvermerk erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12062556
Alte Dokumentnummer
N4199010553H