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Art. 1

Fassungen
01.03.1990 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 111/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.03.199003.10.1990 BGBl. Nr. 111/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 111/1990

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber gültiger gewöhnlicher Reisepässe sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Staates ist ein Sichtvermerk erforderlich.

Gesetzesnummer

10005701

Dokumentnummer

NOR12062556

Alte Dokumentnummer

N4199010553H