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Art. 2

Fassungen
01.03.1990 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 111/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.03.199003.10.1990 BGBl. Nr. 111/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1990BGBl. Nr. 111/1990

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber gültiger Diplomaten- oder Dienstpässe sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
  2. Absatz 2,Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Staaten, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder Dienstpässe besitzen oder in solchen mit eingetragen sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Gesetzesnummer

10005701

Dokumentnummer

NOR12062557

Alte Dokumentnummer

N4199010554H