Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Staatsbürger der beiden Staaten, die Inhaber gültiger Diplomaten- oder Dienstpässe sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates reisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
(2)Absatz 2,Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Staaten, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder Dienstpässe besitzen oder in solchen mit eingetragen sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten.
Dokumentnummer
NOR12062557
Alte Dokumentnummer
N4199010554H